05. Mai 2021
| Marl

Die aktuell gültigen Regeln für den Sport im Überblick

Bereits seit dem 23. April 2021 gelten die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wobei sich die Regelungen für den Sport mit der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) teilweise überlagern.

Der Landessportbund kritisierte das neue Gesetz als Rückschritt im Vergleich zu den bereits erreichten Lösungen. Am Montag ist die aktuelle Version der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft getreten und der LSB NRW nimmt in seiner neuesten Mitgliederinformation darauf Bezug. Auch die Aussagen der Sportministerkonferenz fließen in die Beurteilung des Gesetzestextes mit ein.

Entscheidend für die Vereine ist, was bei welchen Inzidenzwerten in NRW konkret erlaubt ist und was nicht. Ob sich die jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte laut LSB NRW dagegen weniger von Interesse sein.

Ob es vor Ort noch weitergehenden und zusätzliche Beschränkungen gibt (letztlich entscheiden immer die Kommunen), sollte beim jeweiligen Stadt- oder Kreissportbund erfragt werden.

Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen:

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
  • Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
  • Der LSB NRW geht davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, werden wir die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
  • Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
  • In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte direkt an Ihren Stadt- oder Kreissportbund.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).

Die Übersicht des LSB NRW zu den aktuellen Vorgaben (Stand: 3. Mai 2021) findet ihr hier zum Download.

Quelle: Landessportbund NRW.

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