14. Dezember 2020
| Marl

Gebührenbefreiung für Transparenzregister

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat in einem Schreiben über die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung für den Eintrag ins Transparenzregister aufgeklärt. Wir sagen euch wie das geht und warum das überhaupt notwendig ist.

Vielleicht haben ja bereits einige Vereine einen Gebührenbescheid vom Transparenzregister erhalten. Diese Gebühr wurde vom Bundesanzeiger-Verlag bisher auch von gemeinnützigen Vereinen erhoben. Da diese Bescheide nicht jährlich verschickt werden, kann es aber sein, dass einige Vereine auch noch nicht angeschrieben wurden.

Zumindest für eingetragene Vereine sind bereits alle Daten über das Vereinsregister abrufbar, daher ist der Eintrag ins Transparenzregister eigentlich obsolet (§ 20 Absatz 2 Ziffer 4 GwG). Die Befreiung von der Eintragungspflicht gilt allerdings erst ab 2020 und somit nicht rückwirkend.

Wir empfehlen daher trotzdem kurzfristig bis zum 31. Dezember 2020 eine Gebührenbefreiung beim Transparenzregister zu beantragen.

Der Antrag kann formlos per E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de gestellt werden. Bitte hängt der E-Mail nach Möglichkeit direkt einen aktuellen Freistellungsbescheid und einen Vereinsregisterauszug an.

 

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat auf einer Informationsseite einige FAQs zum Thema „Transparenzregister“ zusammengetragen.

Was ist das Transparenzregister?

Das im Geldwäschegesetz (GwG) verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

(hochprofessionelle Quelle: Wikipedia)

Wie im News-Text erwähnt, sind Vereine in der Regel schon im „Vereinsregister“ ihres Amtsgerichts vor Ort eingetragen und müssen daher nicht zusätzlich im Transparenzregister erwähnt werden. Dennoch hat der für das Transparenzregister zuständige Bundesanzeiger-Verlag in der Vergangenheit Gebührenbescheide für den Eintrag auch an Vereine verschickt. Der doppelte Eintrag ist jedoch unnötig, daher raten wir dazu, vorsorglich von der Gebührenbefreiung gebrauch zu machen.

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