17. September 2020
| Duisburg/Marl

Mehr als 30 Aktive im Training wieder erlaubt

Der Landessportbund NRW (LSB) hat die aktuelle Version der Coronaschutzverordnung im Sinne unserer SportlerInnen und Sportler interpretiert und stellt dies in einer Newsmeldung klar.

Aufgrund einer missverständlichen Formulierung wollen einige Kommunen offenbar zwar das Spielen mit mehr als 30 Aktiven erlauben, wenn dies die Verbandsordnung vorsieht, doch das Training soll auf die zuvor gültige Maximalspielerzahl beschränkt bleiben.

Hier hat der LSB NRW nun klargestellt, dass die Aufhebung für den „Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb“ gilt. Alles andere wäre auch unlogisch und nicht nachvollziehbar in Bezug auf die Gesundheit und eine gewissenhafte Vorbereitung der AthletInnen.

Der AFCV NRW schließt sich in seiner Handlungsempfehlung für die Vereine selbstverständlich der Empfehlung des Landessportbundes NRW an.

Wie auch im Newstext des LSB erwähnt, möchten wir euch ebenfalls dringend bitten, bei allen Vereinsaktivitäten weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (AHA-Formel)!

Hier die Newsmeldung des LSB NRW vom 16. September 2020 im Wortlaut:

„Ab dem 16.09.2020 gilt die neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).

Die bislang gültigen Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb unter Corona-Bedingungen werden erkennbar erweitert:

  • Im Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb sind nun mehr als 30 Spieler*innen erlaubt, wenn in der Spielordnung oder Verbandssatzung mehr als 30 Spieler*innen zulässig sind.
  • Mehr als 300 Zuschauer drinnen und draußen sind erlaubt, wenn es ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept gibt, in dem bei mehr als 500 Zuschauern auch die An- und Abreise nach den Vorgaben der CoronaSchVO geregelt ist. Eine Vorlage bei den zuständigen Behörden ist erforderlich.
  • Bei mehr als 1.000 Zuschauern (bis zu 1/3 der möglichen Sportstätten-Kapazität) muss zusätzlich eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegen. Diese muss zudem das Einverständnis des Gesundheitsministeriums NRW einholen.

Bei allen sportlichen und außersportlichen Vereinsaktivitäten sind weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (AHA-Formel)!

Wir weisen darauf hin, dass außerhalb des reinen Sportbetriebs immer die Abstandsregel einzuhalten ist – auch in Duschen und Umkleiden! Um die Lockerungen inkl. der Zulässigkeit von Kontaktsport nicht zu gefährden bitten wir nachdrücklich um gewissenhafte Einhaltung der aktuellen Verordnungen!“

(Quelle Text und Bild: LSB NRW).

Download

Coronaschutzverordnung NRW 20200915 (PDF, 167 kB)

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